Annahme durch die Landessammelstelle
Die Anlieferung hat zum zugestimmten Anlieferungstermin zu erfolgen. Bei unangemeldet eintreffenden Transporten sowie bei Verstößen gegen die Vorschriften des Strahlenschutz-, Verkehrs- und Arbeitsschutzrechts wird das Material unter Benachrichtigung der zuständigen Behörden in Verwahrung genommen, bis über den weiteren Verbleib entschieden worden ist.
Entsprechen die radioaktiven Abfälle nicht den Annahmebedingungen oder den im Einzelfall getroffenen Regelungen, kann die Landessammelstelle die Entgegennahme ablehnen und die dadurch anfallenden Aufwendungen dem Ablieferungspflichtigen in Rechnung stellen.
Ein Transport der radioaktiven Abfälle zur Landessammelstelle durch die GNS Gesellschaft für Nuklear Service mbH erfolgt nur nach gesonderter Beauftragung.